Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitsschutz
Gemäß § 11 (16) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für ihren Betrieb geltenden öffentlichen, rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, die hieraus sich ergebenen Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
- Erste Hilfe:
Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. - Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort:
Unser Mitarbeiter wird vor Arbeitsaufnahme durch Ihren zuständigen Mitarbeiter in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen. - Arbeitsunfall:
Sie verpflichten sich, uns einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. - Begehungsrecht:
Der Entleiher gewährt dem Verleiher freien Zutritt zum Arbeitsplatz seines Mitarbeiters.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Die Mayer GmbH Zeitarbeit (Verleiher) überlässt ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an ihre Kunden (Entleiher). Mayer GmbH Zeitarbeit wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 Abs. 1AÜG am 16.03.1994 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern in Nürnberg erteil.
- Alle wesentlichen Merkmale sind ausschließlich mit der Mayer GmbH Zeitarbeit zu vereinbaren. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung die Leiharbeiter der Mayer GmbH Zeitarbeit nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
- Als Einsatzort ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt die Mayer GmbH Zeitarbeit zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
- Zuschläge (siehe auch Ziffer 1, Abs. 3)
Mehrarbeit 25 % Samstagsarbeit 50 % Sonn- und Feiertagsarbeit 100 % Spätarbeit (14:00 – 23:00 Uhr) 15 % Nachtarbeit 25 % - Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt die Mayer GmbH Zeitarbeit eine Ersatzkraft: Ist dies nicht möglich wird die Mayer GmbH Zeitarbeit von dem Auftrag befreit.
- Alle Mitarbeiter der Mayer GmbH Zeitarbeit haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
- Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeiters sind nach Vorlage zu unterzeichnen.
- Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist wirksam, wenn sie der Mayer GmbH Zeitarbeit gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
- Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeiter der Mayer GmbH Zeitarbeit sich nicht für die vorhergesehenen Tätigkeiten eignet und besteht auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
- Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die durch Leiharbeiter verursacht werden. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher und dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.
- Reklamationen sind an dem Tag ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Reklamation steht die Mayer GmbH Zeitarbeit im Rahmen ihrer Haftung nur für Nachbesserung ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Rechnungen der Mayer GmbH Zeitarbeit sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen. Leiharbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund können nicht in Abzug gebracht werden.
- Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen eines Vertrages weitergegeben.
- Mayer GmbH Zeitarbeit behält sich das Recht vor, Vermittlungsprovisionen zu erheben.
- Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Solle eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. Teile der übrigen Bedingungen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung.